Herzlich Willkommen,
wir sind ein Familienunternehmen, welches seit über 30 Jahren im Raum Sachsen-Anhalt und Thüringen KFZ-Gutachten erstellt. Unser Spektrum reicht hierbei vom klassischen Unfallgutachten über das Wertgutachten bis hin zu Gutachten für Sonderaufbauten und Nutzfahrzeuge.
Wir haben uns auf dem regionalen Markt positioniert und versuchen das Einzugsgebiet stetig zu erweitern. Neben einer Auswahl von Autohäusern betreuen wir eine Vielzahl von freien KFZ-Werkstätten. Um einen schnellstmöglichen Service garantieren zu können, arbeiten wir ad hoc auf Abruf und realisieren per täglicher Schadensaufnahme einen fließenden Prozess bei der Schadensabwicklung vor Ort.
Neben der Schadensaufnahme und der Erstellung des Gutachtens stehen wir unseren Klienten natürlich beratend zu Seite. Über zahlreiche, vertrauenswürde Kontakte können wir auf ein Netzwerk zurückgreifen und Ihnen weitere Hilfe – wie zum Beispiel juristischen Beistand – empfehlen. Unser primäres Ziel ist die schnelle Bearbeitung und zufriedenstellende Abwicklung Ihres Gutachtens. Im Schadenfall versuchen wir darüber hinaus ein Optimum für Ihr weiteres Vorgehen zu arrangieren und ggf. über den Kontakt zur Versicherung eine schnelle Regulierung zu erwirken.
Ich würde mich freuen, Sie persönlich kennen zu lernen.
Ihre Victoria von Alkewitz
— SEIT ÜBER 30 JAHREN MARKTERFAHRUNG
— KFZ-TECHNIKERIN & DIPLOM-INGENIEURIN
— ZERTIFIZIERTE SACHVERSTÄNDIGE (IFS-ZERT)
— MITGLIED IM BVSK
UNSER TEAM:
Dipl.-Ing.(FH) Victoria von Alkewitz
Geschäftsführerin & Gutachterin
Email: gutachten@vonalkewitz.de
Tel.: 03643-8774247
Conny von Alkewitz
Buchhaltung & Mahnwesen
Email: gutachten@vonalkewitz.de
Tel.: 036421-30944
Monique Pabst
Sachbearbeiterin Gutachten & Abrechnung / Büromanagement
Email: gutachten@vonalkewitz.de
Tel.: 03643-8774247
Dipl.-Ing. Burkhard von Alkewitz
Firmengründer i.R.
Tel.: 036421-30944
Rainer Keleti
Mitarbeiter Gutachtenerstellung
Otto
Bürokater
LEISTUNGSSPEKTRUM:
Zu unseren Kunden und Partnern gehören Privatpersonen, Firmen, Autohäuser, Kfz-Meisterwerkstätten, Rechtsanwälte und Versicherungsmakler sowie Fahrschulen und Pflegedienste. Wir begutachten und bewerten Fahrzeuge in und um Weimar, Erfurt und im Weimarer Land im Umkreis von ca. 100 Kilometern.
Bei einem unverschuldeten Kfz-Unfall rechnen wir direkt mit der gegnerischen / regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung auf Grundlage einer Abtretungserklärung ab.
Wir sind zertifizierte Sachverständige (IfS-Zert) für Kfz-Schäden und -bewertung der IfS-GmbH und Mitglied im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.
Wir bieten Ihnen folgenden Service:
• Begutachtungen bei Ihnen vor Ort (sollte keine Hebebühne oder andere technische Einrichtung zur Schadenfeststellung notwendig sein)
• Fehlerdiagnose und Auswertung direkt am Fahrzeug (OBD) zur umfassenden Schadenermittlung
• umfassende Beratung vor Auftragserteilung
• Direktabrechnung mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung
• Ermittlung der Merkantilen Wertminderung
• Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
• Ermittlung des aktuellen, regionalen Restwertes
Unsere Abrechnung erfolgt nach der aktuellen Honorarbefragung des BVSK.
Wozu benötige ich überhaupt noch eine Kfz-Sachverständige?
Immer wieder wird die Frage gestellt, wozu man nach einem Verkehrsunfall ein Kfz-Sachverständigenbüro einschalten sollte und ob es nicht ausreicht sich bei der Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Auch die Frage ob die hoch moderne Elektronik moderner Fahrzeuge nicht schon automatisch den Schadenwert ermittelt steht im Raum.
Immer häufiger wirkt der Versicherer nach einem Kfz-Haftpflichtschaden direkt (manchmal noch am Unfallort) auf den Geschädigten ein und erteilt angebliche Reparaturfreigaben für Schäden (ohne Gutachten), welche weit über der Bagatellschadengrenze von ca. 1.000,00 Euro (manchmal sogar bei über 5.000,00 € oder gar 10.000,00 € liegen).
All dies darf jedoch nicht davon ablenken, dass die Sachverständige in einem Schadenfall eine ganz besondere Funktion hat, die nicht zur Disposition des Versicherers des Schädigers steht. Denn wenn derjenige — der den Unfall reguliert — den Preis festlegt, geschieht dies in keinem Fall unabhängig und zu Gunsten des Geschädigten!
1. Die Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass bei einem möglichen, späteren Streit über den Unfallhergang noch eine gutachterliche Beweissicherung möglich ist.
2. Das Schadengutachten ist nicht nur eine bloße Schadenkalkulation, sondern beinhaltet sämtliche relevanten Angaben zum Fahrzeug, sowie Angaben zu Schadenhergang und zum Reparaturweg.
3. Im unabhängigen Schadengutachten werden neben den Reparaturkosten auch die merkantile Wertminderung, ggf. Abzüge für Wertverbesserungen, der Wiederbeschaffungswert sowie der regionale Restwert ermittelt.
4. Das Schadengutachten bildet die Grundlage für die Abrechnung insbesondere bei fiktiver Abrechnung (Auszahlung laut Gutachten). Der Geschädigte hat hier Anspruch auf Erstattung aller erforderlicher Kosten, die letztlich nur durch ein Gutachten vollumfänglich ermittelt werden können.
5. Es gibt kaum einen Schadenfall, in dem es im Rahmen der Regulierung nicht zu Abzügen / Kürzungen kommt. Nur wenn zuvor ein Gutachten erstellt wurde, ist es möglich, sich gegen die Abzüge erfolgreich zur Wehr zu setzen.
6. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, eine unabhängige Sachverständige seines Vertrauens hinzuzuziehen, um auszuschließen, dass er gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer keine Nachteile erleidet. Das Recht auf Hinzuziehung der unabhängigen Sachverständigen gilt auch dann, wenn der Versicherer ausdrücklich darauf verweist, dass er dies nicht wünscht.
7. Hochkomplexe Karosserietechnik, Fahrzeugelektronik sowie modernste Werkstoffe wie Carbon und ultrahochfester Stahl führen dazu, dass der Umfang eines Unfallschadens nicht mehr direkt nach Schadeneintritt erkannt wird. Erst der Sachverständige veranlasst die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen – wie beispielsweise die Fehlerdiagnose, eine Achs- und oder Karosserievermessung. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ist geboten, nach einem Verkehrsunfall ein Schadengutachten erstellen zu lassen.
8. Im Gutachten nimmt die Sachverständige dann explizit Stellung zu reparierten oder unreparierten Vorschäden, zum Fahrzeugzustand und zur dokumentierten Laufleistung.
9. Es ergibt selten Sinn, sich auf die Vorgaben des Schädigers einzulassen. Der Schädiger sollte nicht auch noch die Höhe des Schadens ermitteln, für die er selbst einzutreten hat. Aus diesem Grund werden die Kosten für das Sachverständigengutachten durch den Unfallverursacher getragen, soweit nicht ersichtlich ein Bagatellschaden vorliegt, der derzeit mit etwa 1.000,00 Euro beziffert wird. Bei modernen Fahrzeugen dürfte in der Regel ein sogenannter Bagatellschaden ausgeschlossen sein.
NACH EINEM UNFALL:
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
1. Kfz-Sachverständige des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, eine Sachverständige seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 1.000,00 Euro) dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf die Merkantile Wertminderung, welche je nach Schadenumfang und Fahrzeugalter und -zustand auch weit über 1.000,00 EURO betragen kann.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).
6. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein entsprechendes Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens die Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsaufalls richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Achtung Schadenmanagement
Behalten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass eine unabhängige Kfz-Sachverständige durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Die unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Einen geeigneten Anwalt können wir Ihnen gerne auf Anfrage empfehlen.
KONTAKT.
Ingenieurbüro von Alkewitz
Victoria von Alkewitz
Hoher Weg 12
99425 Weimar
Telefon: 0 36 43 - 87 74 247
Telefax: 0 36 43 - 87 74 246
E-Mail: gutachten@vonalkewitz.de
ABTRETUNGSERKLÄRUNG
(DOKUMENT ZUR BEAUFTRAGUNG)
SCHADEN-HOTLINE:
0 36 43 - 87 74 247
Herzlich Willkommen,
wir sind ein Familienunternehmen, welches seit über 30 Jahren im Raum Sachsen-Anhalt und Thüringen KFZ-Gutachten erstellt. Unser Spektrum reicht hierbei vom klassischen Unfallgutachten über das Wertgutachten bis hin zu Gutachten für Sonderaufbauten und Nutzfahrzeuge.
Wir haben uns auf dem regionalen Markt positioniert und versuchen das Einzugsgebiet stetig zu erweitern. Neben einer Auswahl von Autohäusern betreuen wir eine Vielzahl von freien KFZ-Werkstätten. Um einen schnellstmöglichen Service garantieren zu können, arbeiten wir ad hoc auf Abruf und realisieren per täglicher Schadensaufnahme einen fließenden Prozess bei der Schadensabwicklung vor Ort.
Neben der Schadensaufnahme und der Erstellung des Gutachtens stehen wir unseren Klienten natürlich beratend zu Seite. Über zahlreiche, vertrauenswürde Kontakte können wir auf ein Netzwerk zurückgreifen und Ihnen weitere Hilfe – wie zum Beispiel juristischen Beistand – empfehlen. Unser primäres Ziel ist die schnelle Bearbeitung und zufriedenstellende Abwicklung Ihres Gutachtens. Im Schadenfall versuchen wir darüber hinaus ein Optimum für Ihr weiteres Vorgehen zu arrangieren und ggf. über den Kontakt zur Versicherung eine schnelle Regulierung zu erwirken.
Ich würde mich freuen, Sie persönlich kennen zu lernen.
Ihre Victoria von Alkewitz
UNSER TEAM:
Dipl.-Ing.(FH) Victoria von Alkewitz
Geschäftsführerin & Gutachterin
Email: gutachten@vonalkewitz.de
Tel.: 03643-8774247
Monique Pabst
Sachbearbeiterin Gutachten & Abrechnung / Büromanagement
Email: gutachten@vonalkewitz.de
Tel.: 03643-8774247
Rainer Keleti
Mitarbeiter Gutachtenerstellung
Conny von Alkewitz
Buchhaltung & Mahnwesen
Email: gutachten@vonalkewitz.de
Tel.: 036421-30944
Dipl.-Ing. Burkhard von Alkewitz
Firmengründer i.R.
Tel.: 036421-30944
Otto
Bürokater
LEISTUNGSSPEKTRUM:
Zu unseren Kunden und Partnern gehören Privatpersonen, Firmen, Autohäuser, Kfz-Meisterwerkstätten, Rechtsanwälte und Versicherungsmakler sowie Fahrschulen und Pflegedienste. Wir begutachten und bewerten Fahrzeuge in und um Weimar, Erfurt und im Weimarer Land im Umkreis von ca. 100 Kilometern.
Bei einem unverschuldeten Kfz-Unfall rechnen wir direkt mit der gegnerischen / regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung auf Grundlage einer Abtretungserklärung ab.
Wir sind zertifizierte Sachverständige (IfS-Zert) für Kfz-Schäden und -bewertung der IfS-GmbH und Mitglied im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.
Wir bieten Ihnen folgenden Service:
• Begutachtungen bei Ihnen vor Ort (sollte keine Hebebühne oder andere technische Einrichtung zur Schadenfeststellung notwendig sein)
• Fehlerdiagnose und Auswertung direkt am Fahrzeug (OBD) zur umfassenden Schadenermittlung
• umfassende Beratung vor Auftragserteilung
• Direktabrechnung mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung
• Ermittlung der Merkantilen Wertminderung
• Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
• Ermittlung des aktuellen, regionalen Restwertes
Unsere Abrechnung erfolgt nach der aktuellen Honorarbefragung des BVSK.
Wozu benötige ich überhaupt noch eine Kfz-Sachverständige?
Immer wieder wird die Frage gestellt, wozu man nach einem Verkehrsunfall ein Kfz-Sachverständigenbüro einschalten sollte und ob es nicht ausreicht sich bei der Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Auch die Frage ob die hoch moderne Elektronik moderner Fahrzeuge nicht schon automatisch den Schadenwert ermittelt steht im Raum.
Immer häufiger wirkt der Versicherer nach einem Kfz-Haftpflichtschaden direkt (manchmal noch am Unfallort) auf den Geschädigten ein und erteilt angebliche Reparaturfreigaben für Schäden (ohne Gutachten), welche weit über der Bagatellschadengrenze von ca. 1.000,00 Euro (manchmal sogar bei über 5.000,00 € oder gar 10.000,00 € liegen).
All dies darf jedoch nicht davon ablenken, dass die Sachverständige in einem Schadenfall eine ganz besondere Funktion hat, die nicht zur Disposition des Versicherers des Schädigers steht. Denn wenn derjenige — der den Unfall reguliert — den Preis festlegt, geschieht dies in keinem Fall unabhängig und zu Gunsten des Geschädigten!
1. Die Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass bei einem möglichen, späteren Streit über den Unfallhergang noch eine gutachterliche Beweissicherung möglich ist.
2. Das Schadengutachten ist nicht nur eine bloße Schadenkalkulation, sondern beinhaltet sämtliche relevanten Angaben zum Fahrzeug, sowie Angaben zu Schadenhergang und zum Reparaturweg.
3. Im unabhängigen Schadengutachten werden neben den Reparaturkosten auch die merkantile Wertminderung, ggf. Abzüge für Wertverbesserungen, der Wiederbeschaffungswert sowie der regionale Restwert ermittelt.
4. Das Schadengutachten bildet die Grundlage für die Abrechnung insbesondere bei fiktiver Abrechnung (Auszahlung laut Gutachten). Der Geschädigte hat hier Anspruch auf Erstattung aller erforderlicher Kosten, die letztlich nur durch ein Gutachten vollumfänglich ermittelt werden können.
5. Es gibt kaum einen Schadenfall, in dem es im Rahmen der Regulierung nicht zu Abzügen / Kürzungen kommt. Nur wenn zuvor ein Gutachten erstellt wurde, ist es möglich, sich gegen die Abzüge erfolgreich zur Wehr zu setzen.
6. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, eine unabhängige Sachverständige seines Vertrauens hinzuzuziehen, um auszuschließen, dass er gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer keine Nachteile erleidet. Das Recht auf Hinzuziehung der unabhängigen Sachverständigen gilt auch dann, wenn der Versicherer ausdrücklich darauf verweist, dass er dies nicht wünscht.
7. Hochkomplexe Karosserietechnik, Fahrzeugelektronik sowie modernste Werkstoffe wie Carbon und ultrahochfester Stahl führen dazu, dass der Umfang eines Unfallschadens nicht mehr direkt nach Schadeneintritt erkannt wird. Erst der Sachverständige veranlasst die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen – wie beispielsweise die Fehlerdiagnose, eine Achs- und oder Karosserievermessung. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ist geboten, nach einem Verkehrsunfall ein Schadengutachten erstellen zu lassen.
8. Im Gutachten nimmt die Sachverständige dann explizit Stellung zu reparierten oder unreparierten Vorschäden, zum Fahrzeugzustand und zur dokumentierten Laufleistung.
9. Es ergibt selten Sinn, sich auf die Vorgaben des Schädigers einzulassen. Der Schädiger sollte nicht auch noch die Höhe des Schadens ermitteln, für die er selbst einzutreten hat. Aus diesem Grund werden die Kosten für das Sachverständigengutachten durch den Unfallverursacher getragen, soweit nicht ersichtlich ein Bagatellschaden vorliegt, der derzeit mit etwa 1.000,00 Euro beziffert wird. Bei modernen Fahrzeugen dürfte in der Regel ein sogenannter Bagatellschaden ausgeschlossen sein.
NACH EINEM UNFALL:
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
1. Kfz-Sachverständige des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, eine Sachverständige seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 1.000,00 Euro) dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf die Merkantile Wertminderung, welche je nach Schadenumfang und Fahrzeugalter und -zustand auch weit über 1.000,00 EURO betragen kann.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).
6. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein entsprechendes Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens die Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsaufalls richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Achtung Schadenmanagement
Behalten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass eine unabhängige Kfz-Sachverständige durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Die unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Einen geeigneten Anwalt können wir Ihnen gerne auf Anfrage empfehlen.
KONTAKT.
Ingenieurbüro von Alkewitz
Victoria von Alkewitz
Hoher Weg 12
99425 Weimar
Telefon: 0 36 43 - 87 74 247
Telefax: 0 36 43 - 87 74 246
E-Mail: gutachten@vonalkewitz.de
ABTRETUNGSERKLÄRUNG
(DOKUMENT ZUR BEAUFTRAGUNG)